Zweck der Kulturstiftung Havelland ist die Förderung von Kunst und Kultur. Grundsätzlich kommen hierbei Projekte und Maßnahmen in Frage, die der Förderung der Musik und des Tanzes, der darstellenden und bildenden Kunst, der Literatur, des Films sowie der Geschichtspflege dienen. Hierzu zählt auch die Unterstützung zum Erhalt von kulturhistorischer Bausubstanz. Ferner können auch solche kulturellen Aktionen gefördert werden, die dazu beitragen, Kinder und Jugendliche an Kunst und Kultur heranzuführen.
Die zu fördernden Projekte sollen von überregionaler oder regional herausgehobener Bedeutung sein und auch kulturelle Traditionen des Havellandes fördern. Sie sollen ihre Wirkung im Landkreis Havelland entfalten.
Die Förderung erfolgt durch die Gewährung projektbezogener Einmalzuschüsse oder über Fördervereinbarungen (Verträge). In der Regel können bis zu 50% der Gesamtkosten eines Projektes aus Stiftungsmitteln finanziert werden. Vorausgesetzt werden angemessene Eigenmittel und das nachweisbare Bemühen um weitere Finanzmittel des Projektträgers, Ausnahmen können in begründeten Fällen zugelassen werden.
Bei der Durchführung von Projekten ist auf Wirtschaftlichkeit zu achten. Die Förderungen der Stiftung werden in der Regel zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt, und zwar als:
- Fehlbedarfsfinanzierung, begrenzt auf einen Höchstbetrag
- Festbetragsfinanzierung, mit einem festen Teilbetrag der Gesamtausgaben
Die Stiftung leistet keine Dauerförderung. Sie kann aber im begründeten Einzelfall eine längerfristige Partnerschaft in Form eines Zuschuss- oder Werkvertrages eingehen.
- Kommerzielle Einrichtungen und Veranstaltungen
- Förderung anderer Stiftungen
- Einrichtungen des Bundes und des Landes
- Pflichtaufgaben von Städten, Ämtern und Gemeinden
- Bereits abgeschlossene oder begonnene Maßnahmen
Antragsberechtigt sind als gemeinnützig anerkannte juristische Personen und natürliche Personen, soweit mit einer möglichen Zuwendung die satzungsgemäßen Zwecke erfüllt sind. Das Vorhaben muss im Landkreis Havelland durchgeführt werden oder in engem Bezug zum Landkreis Havelland stehen. Anträge sind unter Verwendung des Antragsformulars an die Geschäftsadresse der Stiftung zu stellen. Sie sollen folgende Informationen enthalten:
- eine ausführliche Beschreibung des Vorhabens, aus der Name, Anschrift und Kurzvorstellung des Antragstellers, Bezeichnung, Inhalt, Konzeption, zeitlicher Ablauf, Ort und ggf. Programm des Vorhabens hervorgehen.
- ein Kosten- und Finanzierungsplan. In einem Kostenplan sind Sach-, Honorar- und Personalkosten aufzuschlüsseln. Im Finanzierungsplan sind Eigenmittel und Eigenleistungen, Höhe und Herkunft von weiteren (beantragten oder bewilligten) Drittmitteln, zu erwartende Einnahmen und die Höhe der gewünschten Unterstützung anzugeben. Ein Nachweis zugesagter Fremdmittel ist beizubringen.
- eine Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde.
Antragsfristen sind der 15. März und der 15. September eines jeden Jahres. Danach bei der Stiftung eingehende Förderanträge können nicht mehr berücksichtigt werden (Ausschlussfrist).
Mit dem Antrag müssen folgende Unterlagen vorliegen:
- vollständig ausgefüllter Förderantrag
- bei gemeinnützigen Vereinen und Gesellschaften:
- derzeit gültige Satzung
- gültiger Auszug aus dem Vereins- bzw. Handelsregister
- Freistellungsbescheid zur Körperschaftssteuer
- Freistellungsbescheid = fünf Jahre nach Ausstellung gültig
- vorläufige Bescheinigung = drei Jahre nach Ausstellung gültig
Voraussetzung für die Bearbeitung des Förderantrages ist die Vollständigkeit aller angeforderten Unterlagen.
Nach Antragsbewilligung erhält der Zuwendungsempfänger einen Förderbescheid der Stiftung, der Art, Höhe und Umfang der Förderung festlegt. Die Stiftung behält sich vor, die Auszahlung in Teilbeträgen vorzunehmen.
Die Ablehnung von Anträgen wird nicht begründet.
Der Fördermittelempfänger hat im Rahmen seiner Pressearbeit auf die Förderung durch die Kulturstiftung in allen werbewirksamen Veröffentlichungen und Presseinformationen hinzuweisen. Dabei sind Presse und Öffentlichkeit nicht über die Höhe der von der Stiftung bewilligten Förderbeträge zu unterrichten. Im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit und sonstiger Publikationen ist die Stiftung berechtigt, über alle Fördermaßnahmen im Einzelnen in Wort und Bild zu berichten.
Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam und nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks zu verwenden.
Der Verwendungsnachweis ist zügig, spätestens jedoch 3 Monate nach Abschluss des Vorhabens, unaufgefordert bei der Stiftung einzureichen. Er besteht aus einem Sachbericht und einer summarischen Zusammenstellung der projekt- oder maßnahmebezogenen Einnahmen und Ausgaben.
Zusätzlich zum Verwendungsnachweis sind die projekt- oder maßnahmebezogenen Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Kosten- bzw. Finanzierungsplans in einer Tabelle darzustellen. Aus der Tabelle soll ersichtlich werden, welche projekt- bzw. maßnahmebezogenen Rechnungen insgesamt vorliegen (Betrag, Empfänger, Verwendungszweck, Gesamtausgaben). Bei weniger als drei Einzelrechnungen sind diese in Kopie, anstelle der Tabelle, einzureichen. Auf die Einreichung von Originalbelegen (Verträge, Einzelrechnungen usw.) wird verzichtet.
Bei falschen Angaben im Kosten- und Finanzierungsplan, bei einer Verwendung von Mitteln, die nicht dem angegebenen Zweck entspricht oder wenn Auflagen der Stiftung nicht eingehalten werden, kann die Stiftung eine bewilligte Zuwendung ganz oder teilweise zurückhalten oder eine bereits ausgezahlte Zuwendung zurückfordern.
Der Empfänger der bewilligten Mittel hat alle projektbezogenen Belege fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren und für Prüfungszwecke für die Stiftung vorzuhalten, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
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